Wolfgang Moll

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemein

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Wolfgang Moll Metallbearbeitung, Felix-Wankel-Str. 3, D-74214 Schöntal-Oberkessach an Unternehmer gelten diese Geschäftsbedingungen ausschließlich. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Bei Bauleistungen gilt nachrangig zu diesen AGB die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile B und C in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung.

1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung verbindlich.

1.4. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch uns zustande.

1.5. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Bezugnahme auf DIN- Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Garantie maßgeblich.

1.6. Die Verantwortung über die Auswahl der bestellten Ware und die damit beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Kunden, sofern die Bestellung nicht auf eine gesondert zu vergütende Beratungsleistung mit entsprechend schriftlicher Kaufempfehlung der Firma Wolfgang Moll Metallbearbeitung zurückgeht.

 

2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und gelten für die Dauer von 20 Tagen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.2. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt keine Auftragsbestätigung dar, kann aber mit dieser verbunden werden.

2.3. Sofern der Auftraggeber die Bestellung auf elektronischem Wege vornimmt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB zugesandt.

2.4. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Eingang der betreffenden Bestellung ausgeführt werden; in diesem Fall gilt die Rechnung auch als Auftragsbestätigung.

2.5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir durch unsere Zulieferer zu den branchenüblichen Bedingungen sowie richtig und rechtzeitig beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch uns zu vertreten ist. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung / Leistung unverzüglich informiert; seine Gegenleistung wird ihm umgehend zurück erstattet.

2.6. Wir führen kein Fertigteillager, so dass jeder Auftrag speziell für den Auftraggeber gefertigt wird. Auftragsänderungen sind daher nur in Ausnahmefällen möglich. Eventuelle Kosten für vom Besteller gewünschte Auftragsänderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere schon entstandene Kosten durch z.B. bereits ausgelöste Materialbestellungen oder ausgeführteFertigungsschritte.

2.7. Zur Ausführung der Leistung sind wir als Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

 

3. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang

3.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, schulden wir unsere Lieferungen „ab Werk“.

3.2. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Leistung ohne Montage auf den Auftraggeber über, sobald die Ware unser Werk verlässt oder dem Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragtem (einschließlich eines beauftragten Frachtführers) im Lieferwerk zur Verfügung gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall die Frachtkosten tragen. Wird der Versand oder die Abholung der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

3.3. Bei Fehlen einer besonderen Anweisung nehmen wir den Versand mit geeigneten Transportmitteln nach eigenem Ermessen vor, ohne damit eine Verpflichtung für die billigste Art der Versendung zu übernehmen. Für Transportschäden sind wir nicht schadenersatzpflichtig, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

3.4. Für einen gesonderten Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel sowie Transportversicherung tragen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Sorge; die entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten.

3.5. Hinsichtlich der Transportdauer übernehmen wir keinerlei Gewähr; insbesondere sind unsere Angaben ausnahmslos nach besten Wissen abgegeben; jedoch unverbindlich.

3.6. Bei Transportschäden hat der Auftraggeber bei der Entladung bzw. Empfangnahme der Ware den Schaden so feststellen zu lassen, dass er auf Grund dieser Feststellung Schadenersatzansprüche gegen den Transportunternehmer geltend machen kann.

 

4. Montage

4.1. Sofern vereinbart führen wir für Sie Montagearbeiten durch. Wir sind berechtigt, Subunternehmer damit zu beauftragen. Die Abrechnung erfolgt angebotsbezogen. Ist darin keine Vereinbarung getroffen erfolgt die Abrechnung nach Aufwand.

4.2. Soweit Montagearbeiten durchgeführt werden, ist hierfür die VOB Teil B zu Grunde zu legen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die örtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Anfahrtsmöglichkeit, sowie die öffentlichen Genehmigungen zur Aufstellung des Vertragsgegenstandes bzw. zur Durchführung der Arbeiten gegeben ist. Fehlen diese Voraussetzungen, so können wir die Durchführung der Montage solange zurückstellen bis diese geschaffen sind. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt für den Fall von Montageunterbrechungen, die wir nicht zu vertreten haben.

4.3. Der Leistungsumfang der Montagearbeiten richtet sich nach dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung. Nicht erwähnte Zusatz- oder Nebenleistungen sind nur gegen entsprechend angemessene Bezahlung auszuführen.

 

5. Preise

5.1. Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich in Euro ab Werk, schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerkosten; Fremdprüfung etc.) nicht ein. Sofern nichts anderes vereinbart sind insbesondere auch die Kosten für die Aufstellung der Produkte / Montage nicht enthalten.

5.2. Kosten für die Abwicklung des Vertrages, insbesondere Kosten der Versendung, einer gesonderten Verpackung sowie einer Zahlungsart zuzurechnenden Transaktionskosten können gesondert ausgewiesen werden.

5.3. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge berechtigt uns zu einer angemessenen Erhöhung der Stückpreise.

5.4. Sofern Sie ihre Bestellung auf elektronischem Weg vornehmen gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung.

5.5. Wir als Auftragnehmer sind berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren. Preise für das insgesamt benötigte Material Lohn- und / oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder andere Veränderungen

5.6. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten, welche für den Auftragnehmer unvorhersehbar oder unter erschwerten Bedingungen stattfinden müssen, werden angemessene Zuschläge und Zulagen berechnet.

5.7. Für Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, gilt der am Tag der Leistungserbringung gültige Listenpreis.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Für alle Aufträge, ausgenommen Barverkäufe und Aufträge, welche auf elektronischem Weg zustande kommen und abgewickelt werden, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen oder 14 Tage mit 2 % Skonto zu begleichen.

6.2. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen. Dies gilt insbesondere bei Erstkunden. Voraus-, An- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.

6.3. Zur Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlung kommt es stets auf den Zahlungseingang bei uns an.

6.4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Verzug tritt ohne Mahnung ein.

6.5. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei wir uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.7. Werden uns Umstände bekannt, nach welchen sich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ergeben, werden insbesondere die Zahlungsfristen wiederholt nicht eingehalten, sind wir berechtigt unsere gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.

6.8. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen die Stellung von Sicherheiten auszuführen und bis dahin auch die Fortführung von laufenden Aufträgen zurückzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

7. Liefertermin

7.1. Die von uns genannten Liefertermine stehen stets unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der vom Auftraggeber zu erbringenden Vorleistungen, insbesondere der Beibringung von Unterlagen und Genehmigungen, Mitteilung der notwendigen technischen Angaben, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs von etwa vereinbarten An- und / oder Abschlagszahlungen und der pünktlichen Beistellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung.

7.2. Die für eine Lieferung vereinbarten Termine gelten bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn eine Lieferung ab Werk vereinbart wurde.

7.3. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen und Teilleistungen kann der Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen oder Teilleistungen herleiten.

7.4. In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, sind wir für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden.

 

8. Gewährleistung

Für das Vorhandensein von Mängeln gilt folgendes:

8.1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2. Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen hin – soweit technisch möglich und zumutbar – dazu verpflichtet, die beanstandete Ware auf unsere Kosten an uns zu übermitteln. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge sind diese Kosten an uns zu erstatten. Der Schaden- und Aufwendungsanspruch wird mit 50,00 € pauschalisiert. Uns bleibt der Nachweis höherer Aufwendungen und Schäden vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis tatsächlich wesentlich niedrigerer Aufwendungen und Schäden vorbehalten.

8.3. Bei begründeten Mängelrügen sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Wird der Mangel dadurch nicht beseitigt, stehen uns diese Rechte ein zweites Mal zu.

8.4. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen. Dies gilt nicht für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich die Lieferung / Leistung nicht mehr an dem vereinbarten Liefer-/ Erfüllungsort befindet.

8.5. Die von uns zu tragenden Transportkosten beschränken sich grundsätzlich auf das jeweils günstigste Transportmittel. Die Mehrkosten eines vom Auftraggeber gewünschten / geforderten Transportmittels hat entsprechend der Besteller zu tragen bzw. uns gegebenenfalls zu erstatten.

8.6. Schlägt eine zweimalige Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.

8.7. Ist die von uns gelieferte Ware nur teilweise mangelhaft, kann der Auftraggeber vom Vertrag nur dann in vollem Umfang zurücktreten, wenn eine mangelfreie Teillieferung für ihn ohne Interesse ist; andernfalls bleibt er verpflichtet, den mangelfreien Teil der Ware abzunehmen.

8.8. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.9. Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für das nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Werk.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus Verträgen verbleiben die gelieferten Sachen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. In dem Verlangen zur Herausgabe der Kaufsache liegt keine Rücktrittserklärung der Firma Wolfgang Moll Metallbearbeitung vor.

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Vertragsgegenstand mit Sorgfalt zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritten ausgesetzt ist.

9.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe unserer offenen Kaufpreisforderung ab. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragsgegenstand verarbeitet und dann weiterverkauft wird. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Verzug besteht und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber gestellt ist, oder die Zahlungseinstellung vorliegt, wird die Abtretung nicht offengelegt und die Forderung durch uns nicht eingezogen.

 

10. Geheimhaltungsvereinbarung

Der Auftraggeber, wie auch wir sind verpflichtet alle Unterlagen z.B. Muster, Modelle und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für gemeinsam verfolgte Zwecke zu verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim zu halten, wenn der andere Partner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnis und bleibt, solange berechtigtes Interesse besteht auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne das er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden.

 

11. Urheberrechte / Schutzrechte

11.1. Unsere Lieferungen und Leistungen beinhalten nicht die Übertragung von Urheberrechten.

11.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Kostenangeboten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

11.3. Unseren Kunden zur Verfügung gestellte Zeichnungen, technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung bleiben unser Eigentum und sind – sofern nichts anderes vereinbart – mit Beendigung der Vertragsbeziehung an uns zurück zu geben.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Wolfgang Moll Metallbearbeitung und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliches Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechtes.

12.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Wolfgang Moll Metallbearbeitung zuständige Gericht. Die Firma Wolfgang Moll Metallbearbeitung ist jedoch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

12.3. Sofern sich aus den Vertragsabreden nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.